Allgemeine Informationen

Aktualisiert! Schutzmaßnahmen vor Infektionen mit dem SARS-CoV-2- Virus – 25.07.2022

10.08.2022


Schutzmaßnahmen vor Infektionen mit dem SARS-CoV-2-

Virus in den kath. Altenwohnhäusern St. Anna und St. Sixtus

Grundlage: CoronaAVEinrichtungen vom 25.07.2022

  1. Hygiene und Infektionsschutz

In unseren Eingangsbereichen hängen zu Ihrer Information die aktuell geltenden und allgemeingültigen Hygieneregeln, die den Eintrag von Coronaviren in unsere Häuser erschweren sollen, aus. Des Weiteren haben wir Roll-ups mit den entsprechend einzuhaltenden Hygieneregeln in unseren Eingangsbereichen und im 1. OG unserer Häuser aufgestellt.

Bei Nichtbeachtung sind unsere Mitarbeiter*innen angehalten, Besucher*innen auf die Einhaltung der Hygieneregeln hinzuweisen.

Im Eingangsbereich und verteilt in der gesamten Einrichtung sind ausreichend Möglichkeiten zur Händedesinfektion gegeben. Besucher*innen haben sich grundsätzlich beim Eintritt in das Haus und vor dem Besuchskontakt die Hände gründlich zu desinfizieren. Besucher*innen, die über keinen vollständigen Impfschutz verfügen oder nicht als genesen gelten, haben zu dem nicht besuchten Personenkreis einen Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Maskenpflicht siehe Punkt 3.

  1. Maskenpflicht

Bewohner/-innen

Für Bewohnerinnen und Bewohner besteht keine Maskenpflicht.

Mitarbeiter/-innen (auch Ehrenamtliche)

„Für Beschäftigte richtet sich die Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz bzw. eine Maske zu tragen, nach arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben. Daher ist bei Tätigkeiten mit unmittelbarem engem Kontakt mit einem Abstand unter 1,5 Metern zu anderen Personen eine FFP 2 Maske oder eine gleiche Atemschutzmaske – ohne Ausatemventil – zu tragen.“

Besucher/-innen

Besucherinnen und Besucher haben in Eingangsbereichen und auf Fluren mindestens eine medizinische Maske (sogenannte OP-Maske) zu tragen.

Es gelten die Ausnahmen (medizinische Gründe, Passform bei Kindern) nach § 3 Absatz 2 Ziffer 9 und Absatz 3 der Coronaschutzverordnung.

  1. Coronaschnelltests

Verpflichtende Coronaschnelltests:

Für alle Besucher/-innen und externen Dienstleister besteht grundsätzlich eine Testpflicht vor jedem Eintritt ins Haus unabhängig davon, ob sie geimpft, genesen oder ungeimpft sind. Die Durchführung des Tests bei Betreten der Einrichtung entfällt, soweit Besucherinnen und Besucher den entsprechenden Testnachweis eines sog. Bürgertests vorlegen. Das Testergebnis darf nicht älter als 24 Stunden sein.

Soweit für die Inanspruchnahme eines kostenfreien Bürgertests ein Nachweis der Berechtigung durch die Einrichtung erforderlich ist, wird dieser formlos durch die Einrichtung erteilt.

„Bei Besucherinnen und Besuchern, die Bewohnerinnen und Bewohner als
medizinisches Personal zu Behandlungszwecken aufsuchen und immunisierte Personen im Sinne des § 2 Absatz 8 Coronaschutzverordnung in der jeweils geltenden Fassung sind, kann die zugrundeliegende Testung auch durch Antigen-Tests zur Eigenanwendung ohne Überwachung erfolgen.“

Personen, die die Einrichtung im Rahmen eines Notfalleinsatzes oder aus anderen Gründen ohne Kontakt zu Bewohnerinnen und Bewohnern nur für einen unerheblichen Zeitraum betreten, sind keine Besucher; für sie besteht keine Testpflicht.

Für Beschäftigte

  • die noch nicht zweimal geimpft sind, bzw. deren zweite Impfung weniger als 14 Tage zurückliegt
  • deren Genesung länger als 90 Tage zurückliegt

besteht eine Testpflicht vor Dienstbeginn. Alternativ reicht die Vorlage eines negativen Testergebnisses, das nicht älter als 24 Stunden sein darf.

Beschäftigte, die laut Infektionsschutzgesetz § 28b geimpft und/oder genesen sind, werden ihrer Anwesenheit entsprechend 3 x wöchentlich getestet.

Aufgrund der aktuellen Infektionslage empfehlen wir allen Mitarbeitern, unabhängig von Impfstatus und Tätigkeitsbereich, dringend das tägliche Testen bei Anwesenheit.

Immunisierte Beschäftigte und andere, wiederkehrend in den Einrichtungen tätigen Personen, sind ebenfalls täglich vor Beginn der Tätigkeit zu testen, wenn sie innerhalb der letzten 5 Tage engen persönlichen Kontakt zu einer mit dem SARS-CoV-2-Virus infizierten Person hatten, und es sich nicht um einen beruflichen Kontakt zu einer betreuten Person bei Anwendung entsprechender Schutzmaßnahmen gehandelt hat.

Bewohner/-innen,

  • die nicht geimpft sind
  • deren letzte erforderliche 2. Impfdosis länger als 3 Monate zurückliegt
  • deren Genesung länger als 3 Monate zurückliegt

werden 3x wöchentlich getestet.

Bewohner/-innen, die Kontakt zu einer an Covid-19 erkrankten Person außerhalb der Einrichtung hatten, werden täglich an mindestens 5 aufeinanderfolgenden Tagen getestet.

Beschäftigte und Bewohner/-innen mit Symptomen, die auf eine Covid-19 Erkrankung hinweisen, werden umgehend getestet.

Ausnahmen

  • „Über Ausnahmen für Bewohnerinnen und Bewohner, bei denen ein Coronaschnelltest aus medizinischen oder sozial-ethischen Gründen auch nicht durch Testverfahren ohne Durchführung eines Abstrichs durchgeführt werden kann, entscheidet im Einzelfall die Einrichtungsleitung.“
  • „Soweit die Durchführung eines Coronaschnelltests bei einer Bewohnerin oder einem Bewohner nicht möglich ist oder verweigert wird, haben sie, soweit gesundheitlich möglich, eine medizinische Maske im Sinne des § 3 Absatz 1 der Coronaschutzverordnung zu tragen und zu anderen Personen möglichst einen Abstand von 1,5 Metern einzuhalten. Eine Teilnahme an internen Veranstaltungen ist bei Personen, die Coronaschnelltests verweigern, nicht zulässig.“
  • „Die Testpflicht entfällt für vollständig geimpfte Bewohnerinnen und Bewohner. Die Testpflicht entfällt ebenfalls für als genesen geltende Bewohnerinnen und Bewohner. Falls die dem Genesenennachweis zugrundeliegende Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weiterer Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) länger als 90 Tage zurückliegt, ist der Nachweis der anschließenden Verabreichung einer Impfdosis erforderlich, damit die Testpflicht entfällt. Bewohnerinnen und Bewohnern, für die die Testpflicht entfällt, sind wöchentliche Tests anzubieten.“

Neu- und Wiederaufnahmen von Bewohnerinnen und Bewohnern

Bei Neu- oder Wiederaufnahmen ist ein Coronaschnelltest der aufzunehmenden Person von der Einrichtung durchzuführen oder zu veranlassen. Erfolgt die Neu- oder Wiederaufnahme aus einem Krankenhaus, ist ein Coronaschnelltest zuvor dort durchzuführen. Das Testergebnis darf zum Zeitpunkt der Neu- oder Wiederaufnahme in die vollstationäre Einrichtung nicht älter als 24 Stunden sein.