Besuchsrechte & 7-Tage-Inzidenz
07.05.2021
Einzelanordnungen für Einrichtungen, in denen seit dem Termin der Zweitimpfung mindestens vierzehn Kalendertage verstrichen sind
„Sobald in einer Einrichtung sowohl den Bewohnerinnen und Bewohnern als auch den Beschäftigten bereits ganz überwiegend ein vollständiges Impfangebot gemacht wurde und seit
der zweiten Impfung mindestens 14 Tage vergangen sind, stehen diesen grundsätzlich wieder uneingeschränkt Leistungs- und Teilhaberechte zu, die sich aus den jeweiligen Heim- oder
Betreuungsverträgen und dem Wohn- und Teilhabegesetz vom 16. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 625), das zuletzt durch Gesetz vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 210) geändert worden ist (WTG), ergeben. Das Leben in den Einrichtungen, die der Lebensmittelpunkt der Bewohnerinnen und Bewohner sind, muss sich daher vorbehaltlich der nachfolgenden Maßgaben wieder an den Ansprüchen auf Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nach dem WTG und dem Normalitätsgrundsatz orientieren. Einrichtungen haben ein Besuchskonzept vorzuhalten, das dem Rechnung trägt. Zum Schutz vor einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus wird unter anderem Folgendes angeordnet:
… 5. Jede Bewohnerin bzw. jeder Bewohner hat das Recht, täglich zeitlich unbeschränkt Besuch zu erhalten. Hinsichtlich der Zahl der möglichen Besucher gelten die jeweils abhängig von der 7-Tage-Inzidenz im jeweiligen Kreis beziehungsweise der jeweiligen kreisfreien Stadt geltenden Regelungen für private Zusammenkünfte der §§ 28b IfSG und 2 Coronaschutzverordnung.“
Allgemeinverfügung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales (CoronaAVEinrichtungen) vom 06. Mai 2021