BETREUUNG

Das Besuchskonzept in den Altenwohnhäusern

28.05.2021


Grundsatz:

Aufgrund der Tatsache, dass in den vollstationären Pflegeeinrichtungen sowohl den Bewohner*innen als auch den Beschäftigten bereits ein vollständiges Impfangebot gemacht wurde und gerade bei den Bewohner*innen ein fast vollständiger Impfschutz angenommen werden kann, stehen diesen grundsätzlich wieder uneingeschränkt Leistungs- und Teilhaberechte zu, die sich aus den jeweiligen Heim- oder Betreuungsverträgen und dem Wohn- und Teilhabegesetz ergeben.

 

Begriffsbestimmungen
„Geimpfte Personen im Sinne dieser Allgemeinverfügung sind asymptomatische Personen, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Impfnachweises über eine vollständige Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 sind und seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung mindestens 14 Tage vergangen sind (§ 2 Nummer 2, 3 Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 – SchAusnahmV). Genesene Personen im Sinne dieser Allgemeinverfügung sind asymptomatische Personen, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Genesenennachweises sind (§ 2 Nummer 4, 5 SchAusnahmV). Der Genesenennachweis ist ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in verkörperter oder digitaler Form, bei dem die zugrundeliegende Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) erfolgt ist und mindestens 28 Tage sowie maximal 6 Monate zurückliegt.“ Auszug aus: CoronaAVEinrichtungen vom 29.06.2021

Das bedeutet, dass geimpfte und/oder genesene Personen in jedem Falle ihren Impfausweis/Impfnachweis bzw. ihren offiziellen Genesenen-Status (ausgestellt durch die Gesundheitsbehörde) vorweisen und vorzeigen müssen. Bei jedem Besuch! Gleichlautend muss der Personalausweis ebenfalls vorgelegt werden.

 

Symptommonitoring und Registrierung

Es erfolgt grundsätzlich bei jedem Besuch:

  • die Registrierung inkl. Telefonnummer
  • das Temperaturmessen
  • das Symptommonitoring
  • die Einweisung in/bzw. der Hinweis auf die vorbeugenden Hygienemaßnahmen gegen die Verbreitung des Coronavirus
  • der Coronaschnelltest auf das SARS-CoV-2 Virus bei Besucher*innen, die noch nicht geimpft sind, die noch über keinen vollen Impfschutz verfügen oder nicht als genesen gelten

Hygiene und Infektionsschutz

In unseren Eingangsbereichen hängen zu Ihrer Information die aktuell geltenden und allgemeingültigen Hygieneregeln, die den Eintrag von Coronaviren in unsere Häuser erschweren sollen, aus. Des Weiteren haben wir Roll-ups mit den entsprechend einzuhaltenden Hygieneregeln in unseren Eingangsbereichen und im 1. OG unserer Häuser aufgestellt. Bei Nichtbeachtung sind unsere Mitarbeiter*innen angehalten, Besucher*innen auf die Einhaltung der Hygieneregeln hinzuweisen.

Im Eingangsbereich und verteilt in der gesamten Einrichtung sind ausreichend Möglichkeiten zur Händedesinfektion gegeben. Besucher*innen haben sich grundsätzlich beim Eintritt in das Haus und vor dem Besuchskontakt die Hände gründlich zu desinfizieren. Besucher*innen, die über keinen vollständigen Impfschutz verfügen oder nicht als genesen gelten, tragen stets eine FFP2 Maske und haben zu allen anderen Personen einen Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.

 

Maskenpflicht

Für nicht geimpfte Personen, Personen, die noch keinen vollen Impfschutz haben oder nicht genesen sind gilt das verpflichtende Tragen mindestens einer OP-Maske, bestenfalls das Tragen einer FFP2 Maske. Sowohl für geimpfte und genesene Besucher*innen als auch für geimpfte und genesene Bewohner*innen entfällt die Maskenpflicht.

 

Besuch und Coronaschnelltest

Für Besucher*innen, die über keinen vollständigen Impfschutz verfügen oder nicht als genesen gelten: Täglicher Einlass ist von 09:00 bis 17:00 Uhr mit Durchführung eines Coronaschnelltestes. Für einen Besuch außerhalb dieser Zeiten melden Sie sich bitte am vorherigen Tag in der Verwaltung zu den bekannten Öffnungszeiten. Informieren Sie uns bitte über den gewünschten Zeitpunkt Ihres Besuches, so dass wir bei Ihnen einen Coronaschnelltest planen und durchführen können. Alternativ reicht grundsätzlich auch der Nachweis einer offiziellen anerkannten Testergebnisses (Testzentrum, Krankenhaus, Arztpraxis, Apotheke), welches nicht älter als 48 Stunden sein darf.

Für Besucher*innen, die über einen vollständigen Impfschutz verfügen oder als genesen gelten: Täglicher Einlass ist von 09:00 bis 17:00 Uhr mit Durchführung eines Symptommonitorings/Kurzscreenings. Ein Coronaschnelltest wird angeboten. Eine Testpflicht besteht allerdings nicht. Ist ein Coronaschnelltest gewünscht, so müssen sich Besucher*innen für Besuche nach 17:00 Uhr am vorherigen Tag in der Verwaltung zu den bekannten Öffnungszeiten melden.

Grundsätzlich ist bei Erkältungssymptomen von einem Besuch in unseren Häusern abzusehen.

Über Ausnahmen für Personen, die nicht geimpft sind, die noch über keinen vollen Impfschutz verfügen oder nicht als genesen gelten, bei denen ein Coronaschnelltest aus medizinischen oder sozial-ethischen Gründen nicht durchgeführt werden kann, entscheidet die Einrichtungsleitung. Grundsätzlich tragen diese Personen mindestens eine OP-Maske, bestenfalls eine FFP2 Maske.

 

Ausnahme: Besucher*innen mit einem positiven Coronaschnelltest dürfen nur in der Sterbephase und in Schutzkleidung den Besuch durchführen. Zutrittsverbote sind während der Sterbephase nach Maßgabe von § 5 Abs. 3 Coronaschutzverordnung ausgeschlossen.

Jede Bewohnerin bzw. jeder Bewohner hat das Recht, täglich zeitlich unbeschränkt Besuch zu erhalten. Hinsichtlich der Zahl der möglichen Besucher gelten die jeweils abhängig von der 7-Tage-Inzidenz im jeweiligen Kreis beziehungsweise der jeweiligen kreisfreien Stadt geltenden Regelungen für private Zusammenkünfte der §§ 28b IfSG und 2 Coronaschutzverordnung. Besucher*innen, die über einen vollständigen Impfschutz verfügen und genesene Besucher*innen gelten nicht als zählbare Personen genauso wie Kinder und Jugendliche bis einschließlich des 14. Lebensjahres.

In unseren Häusern gelten die Innenbereiche und die abgegrenzten Außenbereiche für die Bewohner*innen, einschließlich der Kontakte mit den Beschäftigten, nicht als öffentlicher Bereich. Bewohner*innen der Pflegeeinrichtungen dürfen diese allein oder mit anderen Bewohner*innen, Besucher*innen oder Beschäftigten derselben Einrichtung verlassen, wenn sie sich dabei an die Regelungen der Coronaschutzverordnung für den öffentlichen Bereich halten. Bewohner*innen sowie die Besucher*innen tragen die Verantwortung für die Einhaltung des Infektionsschutzes während des Verlassens der Einrichtung.

Beim Verlassen der Einrichtung ist eine Mitarbeiterin/ein Mitarbeiter der Pflege, im besten Falle die Schichtleitung, zu informieren. Das Verlassen wird auf einem Formblatt vermerkt. Bewohner*innen, die über keinen vollständigen Impfschutz verfügen oder nicht als genesen gelten, die die Einrichtung verlassen, und bei denen ein Kontakt mit einer mit SARS-CoV-2 infizierten Person erfolgt ist, sind bei der Rückkehr und ein zweites Mal drei Tage nach der Rückkehr mittels Coronaschnelltest zu testen.

 

Besuche von Bewohner*innen in Zimmerquarantäne

Falls sich eine Bewohnerin/ein Bewohner aufgrund eines Infektionsverdachtes oder einer Infektion mit dem SARS-CoV-2 Virus in einer Zimmerquarantäne befindet, melden Sie sich bitte vor dem Eintritt in das Zimmer bei der diensthabenden Schichtleitung.