BETREUUNG

Konzept zur Besuchsregelung in den kath. Altenwohnhäusern St. Anna und St. Sixtus

26.03.2021


Grundsatz:

Aufgrund der Tatsache, dass in den vollstationären Pflegeeinrichtungen sowohl den Bewohner*innen als auch den Beschäftigten bereits ein vollständiges Impfangebot gemacht wurde und gerade bei den Bewohner*innen ein fast vollständiger Impfschutz angenommen werden kann, stehen diesen grundsätzlich wieder uneingeschränkt Leistungs- und Teilhaberechte zu, die sich aus den jeweiligen Heim- oder Betreuungsverträgen und dem Wohn- und Teilhabegesetz ergeben. Das Leben in den Einrichtungen, die der Lebensmittelpunkt der Bewohner*innen sind, muss sich daher vorbehaltlich wieder an den Ansprüchen auf Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und dem Normalitätsgrundsatz orientieren.

 

Hygiene und Infektionsschutz

In unseren Eingangsbereichen hängen zu Ihrer Information die aktuell geltenden und allgemeingültigen Hygieneregeln, die den Eintrag von Coronaviren in unsere Häuser erschweren sollen, aus. Des Weiteren haben wir Roll-ups mit den entsprechend einzuhaltenden Hygieneregeln in unseren Eingangsbereichen und im 1. OG unserer Häuser aufgestellt.

Bei Nichtbeachtung sind unsere Mitarbeiter*innen angehalten, Besucher*innen auf die Einhaltung der Hygieneregeln hinzuweisen.

 

Im Eingangsbereich und verteilt in der gesamten Einrichtung sind ausreichend Möglichkeiten zur Händedesinfektion gegeben. Besucher*innen haben sich grundsätzlich beim Eintritt in das Haus und vor dem Besuchskontakt die Hände gründlich zu desinfizieren. Besucher*innen tragen stets eine FFP2 Maske und haben zu allen anderen Personen einen Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten; dies gilt nicht gegenüber besuchten Personen, die über einen vollständigen Corona-Impfschutz verfügen, oder gegenüber den Personen, die mindestens eine medizinische Maske tragen.

 

Besuchszeiten, Dauer der Besuchstermine, Verlassen der Einrichtung

Täglicher Einlass ist von 10:00 bis 17:00 Uhr. Für einen Besuch außerhalb dieser Zeiten melden Sie sich bitte am vorherigen Tag in der Verwaltung zu den bekannten Öffnungszeiten. Informieren Sie uns bitte über den gewünschten Zeitpunkt Ihres Besuches, so dass wir bei Ihnen einen Coronaschnelltest planen und durchführen können.

 

Im Rahmen der zeitlich unbeschränkten Besuchsrechte dürfen zeitgleich von einer Bewohnerin bzw. einem Bewohner maximal 5 Personen aus maximal zwei Hausständen empfangen werden.

In unseren Häusern gelten die Innenbereiche und die abgegrenzten Außenbereiche für die Bewohner*innen, einschließlich der Kontakte mit den Beschäftigten, nicht mehr als öffentlicher Bereich. Bewohner*innen können sich mit ihren Angehörigen in den Aufenthaltsräumen und im Gartenbereich aufhalten.

 

Bewohner*innen der Pflegeeinrichtungen dürfen diese allein oder mit anderen Bewohner*innen, Besucher*innen oder Beschäftigten derselben Einrichtung verlassen, wenn sie sich dabei an die Regelungen der Coronaschutzverordnung für den öffentlichen Bereich halten. Bewohner*innen sowie die Besucher*innen tragen die Verantwortung für die Einhaltung des Infektionsschutzes während des Verlassens der Einrichtung.

 

Beim Verlassen der Einrichtung ist eine Mitarbeiterin/ein Mitarbeiter der Pflege, im besten Falle die Schichtleitung, zu informieren. Das Verlassen wird auf einem Formblatt vermerkt. Bewohner*innen, die die Einrichtung verlassen, und bei denen ein Kontakt mit einer mit SARS-CoV-2 infizierten Person nicht ausgeschlossen werden kann, sind bei der Rückkehr und ein zweites Mal drei Tage nach der Rückkehr mittels Coronaschnelltest zu testen.

 

Bewohner*innen führen stets einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz oder eine FFP2 Maske mit sich, die zu tragen ist, sobald die erforderlichen Abstände nicht eingehalten werden können.

 

Symptommonitoring und Registrierung

 

Es erfolgt:

  • die Registrierung inkl. Telefonnummer
  • das Temperaturmessen
  • das Symptommonitoring
  • die Einweisung in/bzw. der Hinweis auf die vorbeugenden Hygienemaßnahmen gegen die Verbreitung des Coronavirus der Coronaschnelltest auf das SARS-CoV-2 Virus.

Besuche von Bewohner*innen in Zimmerquaratäne

Fall sich eine Bewohnerin/ein Bewohner aufgrund eines Infektionsverdachtes oder einer Infektion mit dem SARS-CoV-2 Virus in einer Zimmerquarantäne befindet, melden Sie sich bitte vor dem Eintritt in das Zimmer bei der diensthabenden Schichtleitung.

 

Maßnahmen bei Auffälligkeiten/PoC-Antigen-Schnelltests

Grundsätzlich ist bei Erkältungssymptomen von einem Besuch in unseren Häusern abzusehen.

Besucher*innen wird grundsätzlich bei jedem Besuch ein Coronaschnelltest auf das SARS-CoV-2 Virus angeboten. Nach der Probenentnahme halten sich die Besucher*innen in einer Wartezone im Außenbereich auf und werden erst nach vorliegendem negativen Testergebnis ins Haus gelassen. Bei einem positiven Testergebnis wird der Zutritt in unsere Häuser verwehrt. Des Weiteren dürfen Besucher*innen die Einrichtung nur betreten, wenn ein negatives, offiziell anerkanntes Testergebnis, das nicht älter als 48 Stunden sein darf, vorliegt. Über Ausnahmen für Personen, bei denen ein Coronaschnelltest aus medizinischen oder sozial-ethischen Gründen nicht durchgeführt werden kann, entscheidet die Einrichtungsleitung.

 

Ausnahme: Besucher*innen mit einem positiven Coronaschnelltest dürfen nur in der Sterbephase und in Schutzkleidung den Besuch durchführen. Zutrittsverbote sind während der Sterbephase nach Maßgabe von § 5 Abs. 3 Coronaschutzverordnung ausgeschlossen.