Allgemeine Informationen

NEU! Aktualisierte Umsetzung der Coronaschutzmaßnahmen

14.10.2022


Hygieneregeln – Maskenpflicht – Testkonzept

 

  1. Allgemeine Hygieneregeln

    In unseren Eingangsbereichen hängen zu Ihrer Information die aktuell geltenden und allgemeingültigen Hygieneregeln, die den Eintrag von Coronaviren in unsere Häuser erschweren sollen, aus. Des Weiteren haben wir Roll-ups mit den entsprechend einzuhaltenden Hygieneregeln in unseren Eingangsbereichen und im 1. OG unserer Häuser aufgestellt.

    Bei Nichtbeachtung sind unsere Mitarbeiter*innen angehalten, Besucher*innen auf die Einhaltung der Hygieneregeln hinzuweisen.

    Im Eingangsbereich und verteilt in der gesamten Einrichtung sind ausreichend Möglichkeiten zur Händedesinfektion gegeben. Besucher*innen haben sich grundsätzlich beim Eintritt in das Haus und vor dem Besuchskontakt die Hände gründlich zu desinfizieren.
  2. Maskenpflicht

    Für Bewohnerinnen und Bewohner besteht in den für ihren dauerhaften Aufenthalt bestimmten Räumlichkeiten keine Maskenpflicht.

    Alle übrigen Personen dürfen die Einrichtung nur mit einer FFP2-Maske betreten.
  3. Testkonzept

    Testzeiten
    täglich von 9:00 – 17:00 Uhr, Besetzung durch geschulte Mitarbeiter

    Außerhalb der festen Testzeiten wird eine Testung nach Absprache angeboten.

    Begriffsklärung: vollständig geimpft/immunisiert

    Nach 3 Einzelimpfungen (die letzte Einzelimpfung muss mindestens drei Monate nach der zweiten Impfung erfolgt sein)

    Nach zwei Einzelimpfungen
    • plus positiver Antikörpertest vor der ersten Impfung
    • oder plus mittels PCR-Test nachgewiesenen Infektion vor der zweiten Impfung
    • oder plus mittels PCR-Test nachgewiesenen Infektion nach der zweiten Impfung, seit der Testung müssen 28 Tage vergangen sein
  • Verpflichtende Coronaschnelltests:

    Für alle Besucher/-innen und externen Dienstleister besteht grundsätzlich eine Testpflicht vor jedem Eintritt ins Haus. Die Durchführung des Tests bei Betreten der Einrichtung entfällt, soweit Besucherinnen und Besucher den entsprechenden Testnachweis eines sog. Bürgertests vorlegen. Das Testergebnis darf nicht älter als 24 Stunden sein.

    Soweit für die Inanspruchnahme eines kostenfreien Bürgertests ein Nachweis der Berechtigung durch die Einrichtung erforderlich ist, wird dieser formlos durch die Einrichtung erteilt.

    Beschäftigte müssen sich mindestens 3-mal pro Woche testen lassen bzw. einen Testnachweis vorlegen.

    Aufgrund der aktuellen Infektionslage empfehlen wir allen Mitarbeitern, unabhängig von Impfstatus und Tätigkeitsbereich, dringend das tägliche Testen bei Anwesenheit. 

    Nicht immunisierte Beschäftigte: zu jedem Dienstbeginn (Bis zum Erhalt des Testergebnisses Abstand halten!) Alternativ reicht ein negatives Testergebnis (Nachweis zeigen lassen und dokumentieren), das nicht älter als 24 Stunden ist.

    Beschäftigte und Bewohner/-innen mit Symptomen, die auf eine Covid-19 Erkrankung hinweisen, werden umgehend getestet.

    Beschäftigte und Bewohner/-innen, die engen Kontakt zu einer infizierten Person hatten, werden fünf Tage in Folge täglich getestet.

    Infizierte Bewohner/-innen können sich ab dem 5. Tag und 48-stündiger Symptomfreiheit freitesten. 

    Von der Testpflicht befreit sind:
    • Personen, die die Einrichtung oder das Unternehmen für einen unerheblichen Zeitraum besuchen, in der Regel keinen Kontakt zu den behandelten, gepflegten oder untergebrachten Personen haben und während des Aufenthalts ununterbrochen eine Atemschutzmaske (FFP-2oder vergleichbar) tragen

Neu- und Wiederaufnahmen von Bewohnerinnen und Bewohnern

 

Bei Neu- oder Wiederaufnahmen wird umgehend ein Coronaschnelltest bei der aufzunehmenden Person durchgeführt.