ALLGEMEINE INFORMATIONEN

Schutzmaßnahmen vor Infektionen mit dem SARS-CoV-2- Virus

29.11.2021


Grundlage: CoronaAVEinrichtungen vom 26.11.2021 und §28 IfSG

und Ausführungsbestimmungen des Bundesministerium für Gesundheit

vom 24.11.2021

Kurzscreening – Maskenpflicht – Testpflicht

Begriffsbestimmungen
„Geimpfte Personen im Sinne dieser Allgemeinverfügung sind asymptomatische Personen, dieim Besitz eines auf sie ausgestellten Impfnachweises über eine vollständige Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 sind und seit der letzten erforderlichen Impfdosismindestens 14 Tage vergangen sind (§ 2 Nummer 2, 3 Verordnung zur Regelung vonErleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitungvon COVID-19 – SchAusnahmV).

Genesene Personen im Sinne dieser Allgemeinverfügung sind asymptomatische Personen, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Genesenennachweises sind (§ 2 Nummer 4, 5 SchAusnahmV). Der Genesenennachweis ist ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in verkörperter oder digitaler Form, bei dem die zugrundeliegende Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) erfolgt ist und mindestens 28 Tage sowie maximal 6 Monate zurückliegt.“  (CoronaAVEinrichtungen vom 26.11.2021)

Personen, deren letzte erforderliche Impfdosis oder deren Genesenenstatus länger als 6 Monate zurückliegt und keine Auffrischungsimpfung erhalten haben, sind nicht mehr ausreichend geschützt und wie ungeimpfte Personen zu behandeln.

  1. Kurzscreening und Datenerhebung

Kurzscreening
„1. Zur Vermeidung des Eintrags einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus wird ein
Kurzscreening auf typische Symptome einer Infektion (unklare Beschwerden wie Husten, Halsschmerzen, Schnupfen, Geschmacksverlust, erhöhte Temperatur oder Übelkeit) durchgeführt
– bei Besucherinnen und Besuchern beim Betreten der Einrichtung,
– bei der Aufnahme von Bewohnerinnen und Bewohnern bzw. ihrer Rückkehr in die
Einrichtung nach mehrtägiger Abwesenheit,
– vor dem Dienstantritt bei den Beschäftigten.
2. Werden bei Besucherinnen und Besuchern Symptome einer SARS-CoV-2-Infektion
festgestellt oder verweigern sie eine Mitwirkung am Kurzscreening, ist ihnen der Zutritt zur Einrichtung zu verweigern; ausgenommen ist die Begleitung Sterbender.“

(CoronaAVEinrichtungen vom 26.11.2021)

Datenerhebung

Bei Besuchen werden die erforderlichen Daten zur Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit einschließlich des Namens der besuchten Person erhoben.

  1. Hygiene und Infektionsschutz

In unseren Eingangsbereichen hängen zu Ihrer Information die aktuell geltenden und allgemeingültigen Hygieneregeln, die den Eintrag von Coronaviren in unsere Häuser erschweren sollen, aus. Des Weiteren haben wir Roll-ups mit den entsprechend einzuhaltenden Hygieneregeln in unseren Eingangsbereichen und im 1. OG unserer Häuser aufgestellt.

Bei Nichtbeachtung sind unsere Mitarbeiter*innen angehalten, Besucher*innen auf die Einhaltung der Hygieneregeln hinzuweisen.

Im Eingangsbereich und verteilt in der gesamten Einrichtung sind ausreichend Möglichkeiten zur Händedesinfektion gegeben. Besucher*innen haben sich grundsätzlich beim Eintritt in das Haus und vor dem Besuchskontakt die Hände gründlich zu desinfizieren. Besucher*innen, die über keinen vollständigen Impfschutz verfügen oder nicht als genesen gelten, haben zu dem nicht besuchten Personenkreis einen Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Maskenpflicht siehe Punkt 3.

  1. Maskenpflicht

Bewohner/-innen

Für geimpfte und genesene Bewohner/-innen, wie unter „Begriffsbestimmungen“ erklärt, entfällt die Maskenpflicht.

Für nicht geimpfte Bewohner/-innen, bzw. Bewohner/-innen ohne vollständigen Impfschutz (Begriffsbestimmungen) gilt weiterhin: „Bewohnerinnen und Bewohner sollen außerhalb des eigenen Zimmers soweit gesundheitlich möglich eine medizinische Maske im Sinne des § 3 der Coronaschutzverordnung tragen und zu anderen Personen möglichst einen Abstand von 1,5 Metern einhalten.“ (CoronaAVEinrichtungen vom 26.11.2021)

Mitarbeiter/-innen (auch Ehrenamtliche)

„Für Beschäftigte richtet sich die Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz bzw. eine Maske zu tragen, nach arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben. In der konkreten, körpernahen pflegerischen Tätigkeit sind von nicht geimpften Beschäftigten FFP2 -Masken zu tragen.“ (CoronaAVEinrichtungen vom 26.11.2021)

Alle geimpften oder genesenen Mitarbeiter tragen mindestens einen dreilagigen Mundnasenschutz (OP-Maske). Aufgrund der aktuellen Infektionslage empfehlen wir allen Mitarbeitern, unabhängig von Impfstatus und Tätigkeitsbereich, dringend das Tragen einer FFP2-Maske.

Besucher/-innen

„Für geimpfte und genesene Besucherinnen und Besucher entfällt die Maskenpflicht.“ (CoronaAVEinrichtungen vom 26.11.2021)

Ausnahme: Bei dem besuchten Bewohner besteht kein (vollständiger) Impfschutz oder der Bewohner gilt nicht als genesen.

Aufgrund der aktuellen Infektionslage empfehlen wir allen Besucher/-innen mindestens das Tragen einer medizinischen Maske.

  1. Coronaschnelltests

Verpflichtende Coronaschnelltests:

Für alle Besucher/-innen und externen Dienstleister besteht grundsätzlich eine Testpflicht vor jedem Eintritt ins Haus unabhängig davon, ob sie geimpft, genesen oder ungeimpft sind.

Für Arbeitgeber und Beschäftigte, die ungeimpft sind eine besteht eine Testpflicht vor Dienstbeginn.

Bewohner/-innen, die ungeimpft sind oder deren Auffrischungsimpfung weniger als 14 Tage zurückliegt, werden 3x wöchentlich getestet.

Daraus ergeben sich folgende Maßnahmen:

  • Besucher/-innen und alle weiteren Personen, auf die die oben beschrieben Kriterien zutreffen, werden in unseren Häusern weiterhin vor jedem Eintritt getestet. Alternativ reicht die Vorlage eines negativen Testergebnisses, das nicht älter als 24 Stunden sein darf.
  • Beschäftigte, auf die die oben beschrieben Kriterien zutreffen, werden weiterhin vor jedem Dienst getestet. Alternativ reicht die Vorlage eines negativen Testergebnisses, das nicht älter als 24 Stunden sein darf.
  • Bewohner/-innen, auf die die oben beschriebenen Kriterien zutreffen, werden dreimal in der Woche getestet.
  • Bewohner/-innen, die Kontakt zu einer an Covid-19 erkrankten Person außerhalb der Einrichtung hatten, werden täglich an mindestens 5 aufeinanderfolgenden Tagen getestet.
  • Beschäftigte und Bewohner/-innen mit Symptomen, die auf eine Covid-19 Erkrankung hinweisen, werden umgehend getestet.

Beschäftigte, die nach der Begriffsbestimmung geimpft und/oder genesen sind, werden bis auf Weiteres und ihrer Anwesenheit entsprechend 3 x wöchentlich getestet.

Aufgrund der aktuellen Infektionslage empfehlen wir allen Mitarbeitern, unabhängig von Impfstatus und Tätigkeitsbereich, dringend das tägliche Testen bei Anwesenheit.

  • Neu- und Wiederaufnahmen von Bewohnerinnen und Bewohnern

Bei Neu- oder Wiederaufnahmen wird eine PCR-Testung der aufzunehmenden Person, die nicht geimpft ist oder deren letzte erforderliche Impfdosis länger als sechs Monate zurückliegt und die keine Auffrischungsimpfung erhalten hat oder bei der die einem Genesenennachweis zugrundeliegende Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weiterer Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) länger als sechs Monate zurückliegt, von der Einrichtung durchgeführt oder veranlasst. Erfolgt die Neu oder Wiederaufnahme aus einem Krankenhaus, wird die PCR-Testung zuvor dort durchgeführt. Das Testergebnis darf zum Zeitpunkt der Neu- oder Wiederaufnahme in die vollstationäre
Einrichtung nicht älter als 48 Stunden sein. Die neu- oder wiederaufgenommene Person wird mehrfach bis zum sechsten Tag nach der Aufnahme durch Coronaschnelltest getestet. (CoronaAVEinrichtungen vom 26.11.2021)