ALLGEMEINE INFORMATIONEN

Testkonzept für die Anwendung von Coronaschnelltests auf SARS-CoV-2

26.03.2021


  1. Das Testverfahren
  • Ein PoC-Antigen-Test (Coronaschnelltest) ist ein Testverfahren, bei dem ein Abstrich aus dem Nasen- bzw. Rachenraum vorgenommen und unter Anwendung eines „Test-Sets“ durch­geführt wird. Innerhalb weniger Minuten kann abgelesen werden, ob eine Corona-Infektion vorliegt. Die Schnelltests sind im Vergleich zum PCR-Test weniger sensitiv und damit zur alleinigen sicheren Klärung von vermuteten oder bereits eingetrete­nen Infektionslagen nicht hinreichend. Ein Coronaschnelltest dient der ersten Einschätzung, ob ein weiteres PCR Testverfahren angezeigt ist.
  1. Zu testender Personenkreis bei der KAWH gGmbH
  • Einen Anspruch auf Testung mit Coronaschnelltests haben alle Mitarbeiter*innen, alle Be­wohner*innen und deren Besucher*innen sowie externe Dienstleister
  • Pflegepersonal und weitere Beschäftigte der Einrichtung, die die zum Aufenthalt von Bewohnern*innen dienenden Räume betreten, sind mindestens an jedem dritten Kalendertag, der ein Arbeitstag ist, ansonsten an dem nächsten Arbeitstag, mindestens mit einem Coronaschnelltest zu testen. Ein Coronaschnelltest ist zudem immer dann vorzunehmen, wenn bei einem Symptommonitoring leichte, unklare Beschwerden wie Husten, Halsschmerzen, Schnupfen, Geschmacksverlust, erhöhte Temperatur oder Übelkeit festgestellt werden. Ist das Ergebnis eines Coronaschnelltests positiv oder werden bei einem Symptommonitoring mittelgradige bis schwere Symptome festgestellt, ist unmittelbar ein PCR-Test auf SARS-CoV-2 zu veranlassen.
  • Bewohner*innen sind bei Verdacht auf eine durch Kontakt mit einer infizierten Person möglicherweise erfolgten Ansteckung, auch wenn sie asymptomatisch sind, mit einem Coronaschnelltest zu testen. Dies gilt nicht, soweit bei den Bewohner*innen bestehende Gründe dies unmöglich machen. Asymptomatische Bewohner*innen haben einen Anspruch auf kostenlose Testung mindestens einmal pro Woche mittels Coronaschnelltest nach § 10 Absatz 1 dieser Verordnung.
  • Bewohner*innen, die die Einrichtung verlassen, und bei denen ein Kontakt mit einer mit SARS-CoV-2 infizierten Person nicht ausgeschlossen werden kann, sind bei der Rückkehr und ein zweites Mal drei Tage nach der Rückkehr mittels Coronaschnelltest zu testen.
  • Bei Neu- oder Wiederaufnahmen, die nicht aus einem Krankenhaus erfolgen, ist eine PCR-Testung der aufzunehmenden Person von der Einrichtung durchzuführen oder zu veranlassen. Die neu- oder wiederaufgenommene Person ist am sechsten Tag nach der Aufnahme durch Coronaschnelltest zu testen.
  • Erfolgt die Neu- oder Wiederaufnahme aus einem Krankenhaus, ist die PCR-Testung zuvor dort durchzuführen. Das Testergebnis darf zum Zeitpunkt der Neu- oder Wiederaufnahme in die vollstationäre Einrichtung nicht älter als 48 Stunden sein und muss schriftlich bestätigt oder durch ärztliche Bescheinigung nachgewiesen sein. Haben seit der PCR-Testung Risikokontakte bestanden oder werden bei einem bei Aufnahme obligatorisch vorzunehmenden Kurzscreening Symptome einer COVID-19-Erkrankung festgestellt, ist umgehend ein Coronaschnelltest vorzunehmen.
  • Die kath. Altenwohnhäuser St. Anna und St. Sixtus haben das Recht und die Pflicht zu prüfen, ob Mitarbeiter*innen, Besucher*innen oder externe Dienstleister das jeweilige Altenwohnhaus betre­ten dürfen. Dazu hat die diensthabende Mitarbeiterin/der diensthabende Mitarbeiter bei der Anwesenheitsdokumentation und der anschließenden Testung das Hausrecht auszuüben. Ein Zutritt ist immer dann abzulehnen, wenn der Coronaschnelltest ein positives Ergebnis zeigt oder aus dem ersatzweise durchgeführtem Screening Hinweise vorliegen, die den Verdacht auf eine SARS-CoV-2 Infektion wahrscheinlich machen.
  1. Durchführung der Testung
  • Alle Mitarbeiter*innen führen vor jedem Dienstbeginn ein Symptommonitoring durch. Im Laufe des Arbeitstages wird jede Mitarbeiterin und jeder Mitarbeiter mittels Coronaschnelltest auf das SARS-CoV-2 Virus getestet.
  • Wenn bei einem Symptommonitoring leichte, unklare Beschwerden wie Husten,Halsschmerzen, Schnupfen, Geschmacksverlust, erhöhte Temperatur oder Übelkeit festgestelltwerden ist eine sofortige Testung zu Abklärung vorzunehmen.
  • Bei Besucher*innen und exter­nen Dienstleistern wird bei Betreten des Hauses ein Symptommonitoring, eine Registrierung und ein anlassfreier Coronaschnelltest durchgeführt. Dieser wird in einer ent­sprechenden Liste dokumentiert.
  • Mögliche Abweichung nach Coronatestungsverordnung – CoronaTestVO vom 05.02.2021: Besucher*innen ist ein Coronaschnelltest anzubieten. Sie dürfen die Einrichtung nur betreten, wenn ein offiziell anerkanntes negatives Testergebnis, das nicht älter als 48 Stunden sein darf, vorliegt. Über Ausnahmen für Personen, bei denen ein Coronaschnelltest aus medizinischen oder sozial-ethischen Gründen nicht durchgeführt werden kann, entscheidet die Einrichtungsleitung.
  1. Maßnahmen bei positivem PoC-Testergebnis Mitarbeiter*innen
  • Ist der Coronaschnelltest bei Mitarbeiter*innen positiv, ist das Haus schnellstmöglich zu verlassen.
  • Ist das Ergebnis eines Coronaschnelltests positiv oder werden bei einem
    Symptommonitoring mittelgradige bis schwere Symptome festgestellt, muss sich die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter unmittelbar bei ihrem/seinem Hausarzt melden, um einen PCR-Test durchführen zu lassen.
  • Positiv getestete Personen sind unter der Angabe von Namen und Adresse von derEinrichtung beziehungsweise dem Unternehmen dem jeweils für den Wohnsitz der Personzuständigen Gesundheitsamt unverzüglich zu melden. Für Meldungen, die das Gesundheitsamt des Kreises Recklinghausen betreffen, ist auch die WTG-Behörde und das DRK entsprechend zu informieren.
  • Die getesteten Personen haben die für die Meldung erforderlichen personenbezogenenDaten gegenüber der Einrichtung oder dem Unternehmen bekannt zu geben.
  • Nach erfolgter Meldung sind die personenbezogenen Daten unverzüglich durch dieEinrichtung oder das Unternehmen zu vernichten, sofern nicht andere Vorschriften eine weitereAufbewahrung erfordern.
  1. Maßnahmen bei positivem PoC-Testergebnis Besucher*innen und externe Dienstleister*innen
  • Ist der Coronaschnelltest bei Besucher*innen oder externen Dienstleistern positiv, ist ein Zutritt des Hauses nicht möglich.
  • Positiv getestete Personen sind unter der Angabe von Namen und Adresse von derEinrichtung beziehungsweise dem Unternehmen dem jeweils für den Wohnsitz der Personzuständigen Gesundheitsamt unverzüglich zu melden. Für Meldungen, die das Gesundheitsamt des Kreises Recklinghausen betreffen, ist auch die WTG-Behörde und das DRK entsprechend zu informieren.
  • Bei einem abgelehnten Coronaschnelltest ist ein Zutritt zu den Altenwohnhäusern nicht möglich
  • Die getesteten Personen haben die für die Meldung erforderlichen personenbezogenenDaten gegenüber der Einrichtung oder dem Unternehmen bekannt zu geben.
  • Nach erfolgter Meldung sind die personenbezogenen Daten unverzüglich durch dieEinrichtung oder das Unternehmen zu vernichten, sofern nicht andere Vorschriften eine weitereAufbewahrung erfordern.
  • Nach einem positiven Coronaschnelltest ist ein Betreten der Altenwohnhäuser erst nach Vorliegen eines negativen PCR-Testes oder nach 10 Tagen und einem un­auffälligen Symptommonitoring möglich.
  • PoC positiv getestete Besucher*innen dürfen nur in der Sterbephase bei betreuten Be­wohner*innen und in Schutzkleidung den Besuch durchführen; andere Besuche sind nicht möglich. Diese Festlegung trifft die jeweilige Wohnbereichsleitung und doku­mentiert dies schriftlich für die Mitarbeiter*innen im Symptommonitoring.
  • Für weitere Entscheidungen zu den Coronaschnelltests ist die Pflegedienstleiterin oder der Hausleiter zuständig.
  1. Maßnahmen bei positivem PoC-Testergebnis bei Bewohner*innen
  • Ist eine Bewohnerin/ein Bewohner positiv getestet, wird eine sofortige Zimmer-Quarantäne angeordnet, der Hausarzt informiert und die untere Gesundheitsbehörde sowie die WTG-Behörde und das DRK Recklinghausen durch die Pflegedienstleiterin benachrichtigt. Weitere direkt zu er­folgende Maßnahmen sind den jeweils gültigen Anweisungen für die Kath. Alten­wohnhäuser Haltern gGmbH zum Schutz vor COVID-19 Infektionen zu entnehmen.
  1. Neu- oder Wiederaufnahme, die nicht aus dem Krankenhaus erfolgt
  • Bei einer Neu- oder Wiederaufnahme, die nicht aus einem Krankenhaus erfolgt, ist eine PCR-Testung der aufzunehmenden Person von der Einrichtung durchzuführen oder zu veranlassen. Das negative Testergebnis darf nicht älter als 48 Stunden sein und muss zum Einzug vorliegen. Die neu- oder wiederaufgenommene Person ist in am sechsten Tag nach der Aufnahme durch einen Coronaschnelltest zu testen.
  1. Neu- oder Wiederaufnahme aus einem Krankenhaus
  • Erfolgt die Neu- oder Wiederaufnahme aus einem Krankenhaus, ist die PCR-Testung zuvor dort durchzuführen. Das Testergebnis darf zum Zeitpunkt der Neu- oder Wiederaufnahme in die vollstationäre Einrichtung nicht älter als 48 Stunden sein und muss schriftlich bestätigt oder durch eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesen sein. Haben seit der PCR-Testung Risikokontakte bestanden oder werden bei einem bei Aufnahme obligatorisch vorzunehmenden Kurzscreening Symptome einer COVID-19-Erkrankung festgestellt, ist umgehend ein Coronaschnelltest vorzunehmen. Die neu- oder wiederaufgenommene Person ist am sechsten Tag nach der Aufnahme durch einen Coronaschnelltest zu testen.
  1. Vorbereitung der Testungen mit PoC-Test Kits
  • Die Coronaschnelltests werden von geschultem pflegerischen Fachpersonal durchführt. Die Liste ist für Führungskräfte jederzeit ein­sehbar.
  • Die pflegerischen Fachpersonen wurden und werden durch Ärzte in die Testung eingewiesen und die Schulung wird dokumentiert.
  • Alle erforderlichen Schutzmaterialien zur Durchführung der Coronaschnelltests werden durch die Einrichtung zur Verfügung gestellt: FFP 2 Masken, Handschuhe, Schutzkittel und Schutzbrille/-visier und Desinfektionsmittel.
  1. Durchführung der Testungen mit PoC Test Kits
  • Die Testungen werden anhand der Durchführungsanordnung des Testherstellers und der erfolgten Schulung von pflegerischem Personal durchgeführt.
  1. Meldung an das Landeszentrum für Gesundheit (LZG)
  • Der Hausleiter meldet die Anzahl, die Personengruppen und die Ergebnisse der durchgeführten Coronaschnelltests wöchentlich an das Landeszentrum Gesundheit.

Haltern am See, 19.03.2021